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Bürokratieerleichterungen bei PV-Anlagen

Posted on 26. März 2024
Photovoltaik

Referenzbild

Bei Photovoltaik-Anlagen auf Einfamilienhäusern hat der Gesetzgeber erhebliche Maßnahmen zur Bürokratievereinfachung eingeführt. Einnahmen aus solchen Anlagen sind in vielen Fällen rückwirkend seit 2022 von der Einkommensteuer befreit.

Jetzt gilt der Nullsteuersatz: Bei der Installation von Photovoltaik-Anlagen ist seit 2023 keine Umsatzsteuer mehr fällig. Allerdings gibt es insbesondere bei älteren Anlagen, die vor 2023 erworben wurden, viele Unsicherheiten bezüglich der Umsatzsteuer, da diese nicht von den neuen Regelungen betroffen sind.

Viele Steuerzahler haben für ihre Photovoltaik-Anlagen beim Finanzamt auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und die Vorsteuer erstattet bekommen. Als Folge müssen sie nun für den eingespeisten und selbst verbrauchten Strom Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

In einem Schreiben vom 30. November 2023 hat das Bundesfinanzministerium festgelegt, dass Steuerpflichtige, die vor dem 1. Januar 2023 eine Photovoltaikanlage erworben und auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben, auch nach der Entnahme der Anlage aus dem Unternehmen weiterhin für fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden sind. Es ist nicht möglich, vorzeitig zur Kleinunternehmerregelung zurückzukehren. Die Einspeisevergütung bleibt weiterhin der Umsatzsteuer unterworfen.

Mehr Informationen unter: Umsatzsteuer bei PV-Anlagen | Bund der Steuerzahler e.V.

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